RA Prof. Dr. Volker Großkopf, Katholische Hochschule NRW (Köln)

bild-grosskopf_kleinDas Arbeitsumfeld muss in den Einrichtungen des Gesundheitswesens so gestaltet sein, dass weder die Patienten oder die Bewohner noch die Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Schäden, die aus einer mangelhaften Abfallentsorgung herrühren, können damit zum einen als zivilrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverstöße und zum anderen als arbeitsrechtliche Verletzung der Fürsorgepflicht gedeutet werden. In beiden Fällen kann ein Schadensersatzanspruch zu befürchten sein.

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