Die unsachgemäße Entsorgung medizinischer Abfälle kann empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl das Kreislaufwirtschaftsgesetz als auch das Infektionsschutzgesetz sehen ordnungsrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen vor. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht daneben § 326 StGB demjenigen an, der infektiöse Abfälle unerlaubt unter Abweichung der anerkannten Entsorgungsverfahren beseitigt. Das Thema „Abfallmanagement“ sollte deshalb von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sehr ernst genommen werden.
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Dipl. Jur. Michael Schanz, Chefredakteur „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“
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